Asylantrag abgelehnt: Was ist möglich?

Wird der Asylantrag eines Asylsuchenden abgelehnt, ergeht ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (kurz BAMF). Abhängig vom Ablehnungsgrund gelten kurze Rechtsmittelfristen, die stets beachtet werden müssen. Ein schnelles Vorgehen wird dem Asylsuchenden dringendst geraten.

Welche Folge hat der Ablehnungsbescheid?

Mit der Ablehnung des Asylantrags wird der Antragsteller verpflichtet Deutschland zu verlassen. Das Zielland kann die eigene Heimat oder ein anderes europäisches Land, welches im Rahmen des Dublin-Verfahrens als das für den Asylantrag zuständige Land festgestellt wurde, sein. In welches Land abgeschoben werden soll hängt folglich von der Begründung des Ablehnungsbescheides ab.

Wegen welchen Gründen wird der Asylantrag häufig abgelehnt?

–         „Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt.“
–         „Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt“

Was bedeutet „Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt“?

Wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt, so hat keine inhaltliche Prüfung stattgefunden. Häufig ergeht eine Ablehnung als unzulässig im Dublin-Verfahren. Zu einem Dublin-Verfahren kommt es immer dann, wenn dem Asylsuchenden Fingerabdrücke in einem anderen europäischen Land abgenommen wurden und er in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist ist. Das Dublin-Verfahren wird aber auch dann eingeleitet, wenn der Asylbewerber im Besitz eines Visums für ein anderes europäisches Land ist oder war.

Was bedeutet „Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt“ ?

Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so stammt der Asylsuchende häufig aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei Asylsuchenden, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, erfolgt eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet immer dann, wenn kein Asylgrund vorliegt bzw. dieser unsubstantiiert dargelegt wurde.

Bei der Ablehnung als unzulässig sowie offensichtlich unbegründet ist neben der Klage auch ein Eilantrag zu stellen, da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat – also die isolierte Klage die Abschiebung nicht stoppt. Dabei sollte die kurze Rechtsmittelfrist – häufig nur eine Woche – stets beachtet werden.

Anwalt für Ausländerrecht

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