Ausländerbehörde braucht zu lange

Sie haben einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung einer bereits vorhandenen Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer Ausländerbehörde gestellt.

Seitdem erhalten Sie keine Auskunft? Auch Fragen zum Bearbeitungsstand bleiben unbeantwortet?

Das ist leider keine Seltenheit bei den deutschen Ausländerbehörden!

Den Betroffenen stellt sich in dieser Situation folgende Frage:

Was kann ich machen, wenn die Ausländerbehörde meinen Antrag nicht bearbeitet?

Die Ausländerbehörde hat 3 Monate Zeit, um über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu entscheiden.

Wird über den Antrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden, so kann der Betroffene Untätigkeitsklage erheben.

Die Untätigkeitsklage ist in § 75 VwGO geregelt. Danach ist die Untätigkeitsklage zulässig, wenn die Behörde ohne einen sachlichen  Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag entschieden hat. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, kann die Untätigkeitsklage nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Antrag erhoben werden.

Die weitere Frage in diesem Zusammenhang lautet stets:

Wie viel kostet die Untätigkeitsklage?

Hier ein Beispiel der Kosten für eine Untätigkeitsklage bei einem Streitwert von 5.000 € (Stand 07/2023)

Gerichtskosten483 €
Rechtsanwaltskosten Brutto1.017,45 €
Zuzugüglich eventuelle Auslagen 
Insgesamt1.500,45 €

Anwalt für Ausländerrecht

Rechtsanwalt Abdulgani Güzel ist tätig im Ausländerrecht und Asylrecht. Wir sind im ganzen Bundesgebiet tätig und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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