Niederlassungserlaubnis Voraussetzungen

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 AufenthG.

§ 9 AufenthG stellt aufgrund seiner Formulierung einen gebundenen Anspruch dar. Wenn alle Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, dann muss die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Damit steht der Ausländerbehörde kein Ermessen zu.

Der gebundene Anspruch darf jedoch nicht mit dem Ermessen der Ausländerbehörde bei der Bewertung über das Vorliegen einzelner Voraussetzungen verwechselt werden. Insoweit steht den Ausländerbehörden ein Ermessen zu.

Nachfolgend fassen wir die in § 9 AufenthG normierten Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zusammen:

Nach § 9 AufenthG ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  • Sie seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis haben und in Deutschland leben
  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist
    • Sie müssen Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln finanzieren
  • Sie mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben
  • Sie eine ausreichende Krankenversicherung besitzen
  • Sie nicht vorbestraft sind
  • Sie der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind (grds. Niveau B1)
  • Sie einen Integrationstest bestanden haben
  • Ihnen und Ihren Familienangehörigen ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht

Sie möchten, dass ein Anwalt Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis einreicht, oder haben einen Ablehnungsbescheid erhalten?

Sie können uns per WhatsApp 0711 – 50 47 92 98 und E-Mail info@kanzlei-guezel.de sowie telefonisch unter 0711 – 50 47 92 98 erreichen.