Stellt eine unordentliche Wohnung einen Kündigungsgrund dar?

Nein, so jedenfalls das Amtsgericht Stuttgart mit seiner Entscheidung vom 19.03.2021 – Az. 35 C 2527/20.

Der obigen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der betroffene Mieter einer Wohnung stapelte in der Mietwohnung Unmengen an Altpapier. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass dieser Altpapiermüll eine statische Gefahr sowie eine erhebliche Brandgefahr für das Gebäude begründe.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Richter des Amtsgerichts Stuttgart entschieden, dass eine Kündigung nicht allein auf den unaufgeräumten Zustand der Wohnung gestützt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn sich der Zustand der Wohnung an der Grenze zur Verwahrlosung befindet.

Nach den Richtern liegt darin keine Pflichtverletzung des Mieters, „weil auch eine solche Gestaltung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch“ zugerechnet wird. Die Grenze einer Pflichtverletzung wird erst überschritten, „wenn Gefahren für die Gebäudesubstanz drohen oder Belästigungen für andere Bewohner des Gebäudes entstehen.“

Da im vorliegenden Fall die behaupteten statischen Probleme ebenso wie eine Brandgefahr nicht nachgewiesen werden konnte, durfte der Mieter in der Wohnung bleiben.