Ab wann bin ich vorbestraft?

Grundsätzlich gilt:

Jeder rechtskräftige Strafbefehl oder jede rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Damit ist der Betroffene vorbestraft.

Allerdings wird nicht jede Vorstrafe auch in das Führungszeugnis übernommen.

So werden insbesondere Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, vgl. § 32 II Nr. 5 BZRG

§ 53 BZRG regelt, dass sich der Betroffene als nicht vorbestraft bezeichnen darf, wenn keine Eintragungen im Führungszeugnis vorhanden sind.

Wichtig:
Wenn sich bereits ein Eintrag im Bundeszentralregister befindet, so erfolgt eine Eintragung im Führungszeugnis, auch wenn die Geldstrafe 90 Tagessätze bzw. die Freiheitsstrafe 3 Monate nicht überschreitet.

Der Betroffene darf sich in diesem Fall nicht (mehr) als nicht vorbestraft bezeichnen, vgl. § 32 II Nr. 5 a.E. BZRG