Gelber Brief enthält keinen Datumsvermerk

Häufig wird der “gelbe Brief” durch das Einlegen in den Briefkasten ersatzweise zugestellt, § 180 ZPO. Dabei wird auf dem gelben Briefumschlag das Datum vermerkt, § 180 S. 3 ZPO.

Sollte ein Datumsvermerk ausbleiben, stellt sich die Frage nach der wirksamen Zustellung.

Nach dem Beschluss des VGH Mannheim (Beschluss vom 15.02.2016 – 6 S 1870/15) stellt der Vermerk auf dem Umschlag keine zwingende Zustellungsvorschrift dar. Somit ist die Zustellung trotz fehlendem Vermerk wirksam. Dies wird damit begründet, dass der Vermerk dem Empfänger der Sendung lediglich das Zustelldatum zur Kenntnis bringt.

Der BFH vertritt in seinem Urteil vom 10.04.2014 – 2 AZR 812/12 eine andere Ansicht. Danach stellt der Vermerk nach
§ 180 S. 3 ZPO eine zwingende Zustellungsvorschrift dar, dessen Fehlen einen Zustellungsmangel begründet. Geheilt wird dieser Mangel allerdings durch den tatsächlichen Zugang gemäß § 189 ZPO.

Lassen Sie nicht unnötig Zeit verstreichen, sollte der Vermerk auf dem gelben Brief fehlen. Kontaktieren Sie umgehend den Absender und legen ggf. Rechtsmittel ein.

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