Habe ich einen Anspruch auf ein (schriftliches) Arbeitszeugnis?

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 GewO einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.Für Auszubildende ergibt sich dieser Anspruch aus § 16 BBiG.

Aus dem Anspruch auf ein Zeugnis folgt jedoch kein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt des Arbeitszeugnisses. Allerdings muss das Zeugnis ordnungsgemäß und wohlwollend formuliert sein.

Recht auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht dabei von der Note “befriedigend” als Ansatzpunkt aus. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber, wenn dieser den Arbeitnehmer schlechter als “befriedigend” benotet. Begehrt der Arbeitnehmer dagegen eine bessere Note als “befriedigend” so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.

Sie möchten Ihr Arbeitszeugnis von einem Anwalt überprüfen lassen? Wir übernehmen dies gerne für Sie.
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Auf Wunsch erstellen wir einen Gegenentwurf für Sie und machen diesen gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend.