Arbeitszeugnisansprüche unterliegen unterschiedliche Fristen, die es zu beachten gilt. Nachfolgend wird eine Übersicht über die möglichen Fristen skizziert.

Wann verjähren Zeugnisansprüche?

Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses sowie der Anspruch auf Zeugnisberichtigung nach drei Jahren gemäß §§ 194, 195 BGB. Damit ist die Erhebung einer Zeugniserteilungsklage und Zeugnisberichtigungsklage grundsätzlich innerhalb der Verjährungsfrist möglich.

Können Zeugnisansprüche verwirken?

In der gerichtlichen Praxis entscheiden viele Arbeitsgerichte, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung wegen zu langem Warten bereits nach nur wenigen Monaten (4 – 7) verwirkt wird. Das bedeutet, dass der Anspruch – trotz noch laufender Verjährungsfrist – nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Unter welchen Voraussetzungen verwirken Zeugnisansprüche?

Rechtsgrundlage der Verwirkung ist § 242 BGB. Damit sich der Arbeitgeber auf die Grundsätze der Treu und Glauben nach § 242 BGB stützen kann, bedarf es als Voraussetzung insbesondere eines Zeitmoments und eines Umstandsmoments.

Das Zeitmoment setzt den Ablauf einer gewissen Zeit seit Entstehung des Anspruchs (hier Beendigung des Arbeitsverhältnisses) voraus.

Das Umstandsmoment wird dann angenommen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls den Schluss ziehen lassen, der Arbeitgeber müsse nicht mehr mit der Geltendmachung der Zeugnisansprüche rechnen.

Welche Ausschlussfristen gelten bei Arbeitszeugnis Ansprüchen?

Den wichtigsten Verfallgrund stellt die Ausschlussfrist dar. Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge regeln, dass sämtliche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (darunter auch die Zeugnisansprüche) mit Ablauf der Frist verfallen. Danach können Zeugnisansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Unser Tipp:

Bei Zeugnisansprüchen sollten Sie nicht zu lange warten, sondern Ihre Ansprüche zeitnah geltend machen.

Sie möchten Ihr Arbeitszeugnis von einem Anwalt überprüfen lassen? Wir übernehmen dies gerne für Sie.
Sie können uns per WhatsApp 0711 – 50 47 92 98 und E-Mail info@kanzlei-guezel.de sowie telefonisch unter 0711 – 50 47 92 98 erreichen.

Auf Wunsch erstellen wir einen Gegenentwurf für Sie und machen diesen gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend.