Verwarnungsgeld

Was ist ein Verwarnungsgeld?

Ein Verwarnungsgeld kann gemäß § 56 OWiG bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Dem Verwarnungsgeld liegt eine Verwarnung zugrunde und ist vom Bußgeld zu unterscheiden.

Wann ist eine Ordnungswidrigkeit geringfügig?

Die Geringfügigkeit bestimmt sich nach einer Gesamtbetrachtung der Tat. Dabei sind unteranderen die Bedeutung der Tat und ihre Folgen sowie die Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen. Als äußere Grenze der Geringfügigkeit wird das Höchstmaß des Verwarnungsgeldes gesetzt. Somit gelten Ordnungswidrigkeiten zwischen 5 und 55 € als geringfügig.

Wie hoch ist das Verwarngeld?

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG beträgt das Verwarnungsgeld mindestens 5 € und maximal 55 €. Allerdings muss die Behörde kein Verwarnungsgeld erheben und kann von ihr absehen, vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG.

Fallen sonstige Kosten bei einem Verwarnungsgeld an?

Nein. Kosten, insbesondere Gebühren und Auslagen, werden bei einer Verwarnung nicht erhoben, § 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG.

Innerhalb welcher Frist kann das Verwarnungsgeld gezahlt werden?

§ 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG sieht vor, dass die Frist zur Begleichung des Verwarnungsgeldes 1 Woche betragen soll. Sie beginnt ab Zugang des Schreibens der Behörde.

Was passiert, wenn ich innerhalb der Frist das Verwarnungsgeld nicht begleiche?

Wird das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt, so sind Sie rechtlich mit der Verwarnung nicht einverstanden und das Bußgeldverfahren wird eröffnet. Somit erwartet Sie zunächst ein Anhörungsbogen, gefolgt von einem Bußgeldbescheid.

Werden Verwarnungen im Fahreignungsregister eingetragen?

Verwarnungen werden im Fahreignungsregister nicht eingetragen.

Kann gegen die Verwarnung Einspruch eingelegt werden?

Gegen die Verwarnung kann kein Einspruch eingelegt werden. Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind und diesen nicht innerhalb der Frist begleichen, wird das Bußgeldverfahren eingeleitet. Gegen den dann ggf. erfolgenden Bußgeldbescheid ist ein Einspruch möglich.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und möchten es von einem Anwalt prüfen lassen?

Sie können uns per WhatsApp 0711 – 50 47 92 98 und E-Mail info@kanzlei-guezel.de sowie telefonisch unter 0711 – 50 47 92 98 erreichen.