Digitale Krankschreibung – Vorlagepflicht entfällt ab 2023 für Arbeitnehmer

Was passierte mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bisher?

Bislang mussten Arbeitnehmer die länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig waren, bei ihrem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag – damit spätestens am vierten Tag – eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „sog. gelber Schein“ einreichen, § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG. Der Arbeitgeber war nach § 5 Abs. 1 Satz 4 EntgFG jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher – beispielsweise am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit – zu verlangen.

Was hat sich seit dem 01.01.2023 geändert im Hinblick auf den Krankenschein?

Der neu eingefügte § 5 Abs. 1a EntgFG modifiziert die Vorlagepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EntgFG. Danach gilt die Vorlagepflicht nicht für Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Allerdings befreit die neue Vorschrift den gesetzlich versicherten Arbeitnehmer nicht von der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. So ist der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer verpflichtet das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich – wie bisher – eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Mit der neuen Vorschrift entfällt somit lediglich die Vorlagepflicht der ärztlichen Bescheinigung beim Arbeitgeber.
 
Die neue Vorschrift gilt jedoch nicht uneingeschränkt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. So gilt die Befreiung von der Vorlagepflicht nicht für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten sowie Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Was gilt für Privatversicherte?

Privatversicherte sind von der neuen Vorschrift des § 5 Abs. 1a EntgFG nicht umfasst mit der Folge, dass es weiterhin bei der Vorlagepflicht bleibt.

Was hat sich hinsichtlich des gelben Scheins demnach nicht geändert?

Unverändert geblieben ist die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 1 EntgFG. Danach muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer weiterhin unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung nach § 5 Abs. 1 EntgFG ist vom sog. gelben Schein losgelöst und darf nicht mit ihm verwechselt werden.

Zusammenfassung

  • Die Mitteilungspflicht der Arbeitsunfähigkeit bleibt weiterhin bestehen und muss unverzüglich erfolgen.
  • Die Modifizierung des § 5 Abs. 1a EntgFG lässt den Arztbesuch nicht entfallen. Daher müssen Arbeitnehmer zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit weiterhin und unbedingt ihren Arzt besuchen.
    • Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist durch einen Krankenschein „sog. gelber Schein“ bescheinigen zu lassen.
    • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte in Ihren Unterlagen sicher archiviert werden, um bei eventuell auftretenden Problemen einen Nachweis zu haben.

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