Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch

Nach dem Urteil des BAG vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, beginnt die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche erst am Ende des Kalenderjahres, „in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“

Damit verjähren Urlaubsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Urlaubstage und deren Verfallsfristen rechtzeitig hingewiesen hat und der Arbeitnehmer dennoch seinen Urlaub nicht in Anspruch nimmt.

Somit müssen künftig Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, dass der Urlaub bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden muss und ansonst verfällt. Nur wenn der Arbeitgeber seine sog. Mitwirkungsobliegenheit erfüllt, beginnt die Verjährung des Urlaubsanspruchs. Andernfalls beginnt diese nicht zu laufen, mit der Folge, dass Urlaubsansprüche unter Umständen auch über einen Zeitraum von drei Jahren geltend gemacht werden können.

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